118 IV 108 E. 2a S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2011 vom 12. September 2011 E. 4, m.w.H.). Dies gilt jedoch nicht für die der (Gefährlichkeits-)Prognose zu Grunde liegenden Tatsachen, diese sind strikte nachzuweisen (HEER, a.a.O., N. 21 zu Art. 56 StGB). 13.8 Erfordernis einer konkreten Risikobeurteilung Wie sich auch aus Art. 18 Abs. 1 lit. a der Richtlinien ergibt, hat die Risikobeurteilung im Rahmen der Ausgangs- und Urlaubsgewährung immer konkret in Bezug auf die in Frage stehenden Vollzugsöffnungen zu erfolgen.