13.7 Beweiswürdigung und Ermessen bei Prognoseentscheiden Der Schluss von den erhobenen Tatsachen auf die Prognose im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände ist ein Ermessensentscheid (vgl. zur Bewährungsprognose beim Entscheid über die bedingte Entlassung: CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 86 StGB). Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt bei solchen Prognoseentscheiden nicht zum Tragen, da Vorherzusagendes naturgemäss nicht zweifelsfrei feststehen kann (vgl. BGE 127 IV 1 E. 2a S. 5; 118 IV 108 E. 2a S. 114;