84 Abs. 6 StGB bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen zu würdigenden Verhaltens des Gefangenen im Strafvollzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Vollzugsbehörde die stufenweise Gewährung von im Vollzugsplan vorgesehenen Vollzugslockerungen davon abhängig machen, ob der Gefangene regelmässig an einer Therapie teilnimmt und ob er sich wirklich mit seiner Tat auseinandersetzt. Fehlende dahingehende Bemühungen des Verurteilten können bei in Frage stehenden Vollzugslockerungen negativ gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2 m.w.