Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, kann daher als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.5,