Eine fehlende Tataufarbeitung ist dabei prognoserelevant. Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit liegt mithin nicht im Belieben des Insassen, ist keine Privatangelegenheit, sondern eine vollzugsrechtliche Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber. Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar.