gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.5). 13.5 Beizug der Konkordatlichen Fachkommission Hat der sich im Massnahmenvollzug befindliche Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen und kann die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten, so hat sie im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die KoFako einzubeziehen (Art. 90 Abs. 4bis i.V.m. Art. 75a Abs. 1 StGB).