Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder einer Straftat (Abs. 3). 13.4 Weites Ermessen der Vollzugsbehörde Die kantonalen Behörden verfügen im Strafvollzug über ein weites Ermessen. Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang muss sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.5).