22 der Richtlinie erfolgen Ausgänge und Urlaube in der Regel unbegleitet, wobei im Massnahmenvollzug das jeweilige Konzept der Vollzugseinrichtung massgebend ist (Abs. 1). Die Bewilligungsbehörde kann, in Absprache mit der Vollzugseinrichtung, eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen. Wird nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet, erfolgt die Begleitung durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung (Abs. 2). Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms.