40 - Grund zur Annahme besteht, dass die eingewiesene Person rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht (lit. d). Gemäss Art. 22 der Richtlinie erfolgen Ausgänge und Urlaube in der Regel unbegleitet, wobei im Massnahmenvollzug das jeweilige Konzept der Vollzugseinrichtung massgebend ist (Abs. 1).