Ihre Bewilligung setzt gemäss Art. 18 der Richtlinien u.a. voraus, dass - aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann (lit. a); - die eingewiesene Person den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt (lit. b); - Einstellung und Haltung im Vollzug der eingewiesenen Person sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben (lit. c); und