33 Richtlinie) dienen dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und der Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind (Art. 28 Abs. 1 und Art. 7 lit. a der Richtlinie). Auch die Strukturierung von langen Vollzügen wird von der Richtlinie als Sinn und Zweck von Ausgängen und Urlauben anerkannt (Art. 7 lit. c). Ihre Bewilligung setzt gemäss Art.