24 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2) und sind bei Personen im Massnahmenvollzug im Rahmen des Konzepts der Vollzugseinrichtung zulässig bzw. bewilligungsfähig (vgl. Art. 26). Sie dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken, wozu z.B. die Erfüllung therapeutischer Aufgaben, die Überprüfung der therapeutischen Arbeit oder die Aufrechterhaltung einer Grundmotivation für dieselbe gehören (Art. 23 Abs. 1 und Art. 7 lit. a, c und d der Richtlinie). Die (i.d.R.) länger dauernden Beziehungsurlaube (vgl. Art. 33 Richtlinie)