Sie haben in erster Linie dem gesetzlichen Vollzugsziel der künftigen Straffreiheit zu dienen, wozu auch die schrittweise Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung gehört (Abs. 1). Bei Eingewiesenen im stationären Massnahmenvollzug erfolgt die Urlaubsgewährung im Rahmen ihrer Entwicklung, wobei die Überprüfung der erreichten therapeutischen Fortschritte im Vordergrund steht (Abs. 3). Die Richtlinie unterscheidet zwischen Ausgängen, Beziehungsurlauben und Sachurlauben (wobei letztere vorliegend nicht weiter interessieren). Ausgänge dauern gemäss Richtlinie (i.d.R.) längstens 5 Stunden (vgl. Art. 24 Abs. 2 und Art.