nachfolgend Richtlinie]; dabei handelt es sich um eine gestützt auf die Richtlinie SSED 11.1 betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan nachgeführte, sprachlich leicht überarbeitete und neu gegliederte Fassung der bisherigen Richtlinie). Gemäss Art. 6 der Richtlinie stellen Ausgänge und Urlaube spezielle Vollzugsöffnungen dar, welche Bestandteile der individuellen Vollzugsplanung sind (Abs. 2). Sie haben in erster Linie dem gesetzlichen Vollzugsziel der künftigen Straffreiheit zu dienen, wozu auch die schrittweise Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung gehört (Abs. 1).