Demnach kann der eingewiesenen Person Ausgang oder Urlaub gewährt werden - zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt (Beziehungsurlaub bzw. Ausgang) (lit. a); und - zur Verrichtung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender oder rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit ausserhalb der