Als Zielsetzung wurde darin u.a. formuliert, dass der Beschwerdeführer sich mit eigenen Anteilen, die zum Delikt geführt hätten, auseinandergesetzt haben solle, auf Signale, die auf eine erneute Tatbegehung hinweisen, sensibilisiert sein und sich entsprechende notwendige Handlungskompetenzen und –alternativen angeeignet haben solle. Als Mittel zur Erreichung dieses Ziels dient gemäss Vollzugsplan die (Milieu-) Therapie.