_ keine Vollzugsöffnungen vorgesehen seien. Er befinde sich im Sinne eines letzten Behandlungsversuchs dort, wobei im Falle eines Scheiterns die Aussichtslosigkeit weiterer therapeutischer Bemühungen in grundsätzlicher Weise zu diskutieren wäre (vgl. Telefonnotiz und Email vom 2. Oktober 2018 (pag. 191 und 193). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Vollzugsplan der JVA O.________ vom 10. Oktober 2018 (pag. 261 ff.) lässt sich schliesslich entnehmen, dass der Be-