Die JVA O.________ sei zweifellos eine solch geeignete Einrichtung und nicht zuletzt deshalb auch vom Gutachter für einen letzten Behandlungsversuch empfohlen worden. Die JVA O.________ wurde darauf hingewiesen, dass das Dossier des Beschwerdeführers als genehmigungs- und meldepflichtig geführt werde und somit jegliche Vollzugslockerungen zur Bewilligung vorgelegt werden müssten. Eine Nachfrage bei der Vollzugsbehörde ergab, dass im Falle des Beschwerdeführers «zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bis auf Weiteres» auch in der JVA O.________ keine Vollzugsöffnungen vorgesehen seien.