ausgereizt seien. Gleichzeitig sei angesichts des Alters des Beschwerdeführers, der Schwere und Chronifizierung der Störung und des Ausmasses der strukturellen Störung von einer bedeutsamen legalprognostischen Belastung auszugehen. In diesem Sinne werde die Beendigung der therapeutischen Massnahme für angezeigt erachtet. 12.4 In der JVA O.________ Wie aus der Verfügung vom 24. September 2018 (vgl. sogleich) hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 30. August 2018 vorübergehend wieder in das Regionalgefängnis N.________ verlegt.