Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Tendenz des Beschwerdeführers, die Verantwortung für sein Verhalten zu externalisieren, auch aus Sicht der Kunsttherapeutin zugenommen habe. Auch ihrer Auffassung nach verfüge der Beschwerdeführer nach wie vor in keinem Problembereich – weder bei der Verarbeitung lebensgeschichtlicher Themen noch bezüglich seiner Rolle in der JVA oder seinen Sammelzwang – über gefestigte adäquate Problemlösestrategien oder Verarbeitungsmodelle. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die therapeutischen Möglichkeiten in der JVA Q.________ ausgereizt seien.