Weder seiner Bezugsperson noch dem Therapeuten sei es gelungen, ihm dies zu spiegeln. Es hätten zwar verbal Erkenntnisse mit ihm erarbeitet, diese aber auf keine Weise internalisiert werden können. Insbesondere verharre der Beschwerdeführer in seiner Gewissensbildung nach wie vor auf einer kleinkindlichen Stufe (Angst vor Strafe). Ein inneres Gewissen als verhaltensregulierende Instanz habe immer noch nicht aufgebaut werden können. Damit bleibe der Beschwerdeführer weiterhin streng