Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 18. Juli 2017 auf Stufe 5 des internen Stufenkonzepts. Aufgrund unverändert fehlender Gruppenfähigkeit, mangelnder Kontraktfähigkeit und Stabilität in basalen lebenspraktischen Fähigkeiten (überwiegend ________ Sauberkeit und Ordnung) werde eine Rückkehr auf die höhere Stufe weiterhin nicht in Betracht gezogen. Es sei vergeblich an die Eigenverantwortung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Erfüllung der für eine Heraufstufung geltenden Kriterien appelliert worden. Im Bereich Beschäftigung habe es der Beschwerdeführer nicht geschafft, sich in eine Kleingruppe einzufügen.