Die aktuelle gutachterliche Einschätzung bestätige letztendlich auch die Einschätzung der KoFako vom 16. Januar 2016. Bei einer sich im weiteren Verlauf allenfalls aufdrängenden Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Massnahmenvollzug werde die Vollzugsbehörde erneut eine Empfehlung der Fachkommission einholen. Gleiches gelte bezüglich unbegleiteter Vollzugslockerungen. Mit Abschlussbericht vom 14. August 2018 ersuchte die JVA Q.________ die Vollzugsbehörde, den Beschwerdeführer bis spätestens 31. August 2018 zu versetzen, nachdem gemäss Gutachten in der JVA Q.________ keine Fortschritte mehr zu erzielen seien.