piefortschritten sowie zuvor erfolgreich durchgeführten Urlauben – erscheine nachvollziehbar und sinnvoll. Es gelte zu betonen, dass für den Beschwerdeführer darin die letzte Chance bzw. der letzte Versuch zu sehen sei, seine Therapiefähigkeit im aktuellen rechtlichen Rahmen (Art. 59 StGB) unter Beweis zu stellen, ansonsten zwangsläufig das Massnahmenaufhebungsverfahren einzuleiten sowie die Voraussetzungen einer Verwahrung zu prüfen wären. Die aktuelle gutachterliche Einschätzung bestätige letztendlich auch die Einschätzung der KoFako vom 16. Januar