Aufgrund der nachvollziehbaren gutachterlichen Empfehlungen sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer lediglich geringe Therapiefortschritte zu verzeichnen seien, die tatzeitnahen Risikofaktoren in legalprognostisch relevanter Weise fortbestünden und die erfolgreiche Durchführbarkeit der Massnahme ernsthaft in Frage gestellt werde. Das vom Gutachter empfohlene, schrittweise Vorgehen – kurzfristig bereits begleitete Urlaube aus der geschlossenen Einrichtung aufgrund entsprechender günstiger Lockerungsprognose und (erst) in einem allfälligen nächsten Schritt ein Übertritt in eine offene Einrichtung in Abhängigkeit von Thera-