Sie erwog, es sei nicht in erster Linie entscheidend, ob in einem offenen Setting eher therapeutische Fortschritte zu erwarten wären, sondern inwiefern ein solcher Schritt unter Berücksichtigung der vorliegenden Risikofaktoren und deren Ausprägung legalprognostisch vertretbar erscheine. Aufgrund der nachvollziehbaren gutachterlichen Empfehlungen sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer lediglich geringe Therapiefortschritte zu verzeichnen seien, die tatzeitnahen Risikofaktoren in legalprognostisch relevanter Weise fortbestünden und die erfolgreiche Durchführbarkeit der Massnahme ernsthaft in Frage gestellt werde.