34 zung in die R.________ Institution (unpaginiert, am Ende von Bd. III der Vollzugsakten). Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 (unpaginiert, am Ende von Bd. III der Vollzugsakten) wies die Vollzugsbehörde diesen Antrag ab. Sie erwog, es sei nicht in erster Linie entscheidend, ob in einem offenen Setting eher therapeutische Fortschritte zu erwarten wären, sondern inwiefern ein solcher Schritt unter Berücksichtigung der vorliegenden Risikofaktoren und deren Ausprägung legalprognostisch vertretbar erscheine.