Im Gutachten werde auch nicht diskutiert, ob ein offeneres Behandlungssetting nicht als günstiger anzusehen sei und ob in einem solchen Setting nicht eher therapeutische Fortschritte zu erwarten seien. Es bleibe unklar, weshalb der Beschwerdeführer gemäss Gutachten [zunächst] zwingend in einer geschlossenen Massnahmeneinrichtung untergebracht werden solle, wenn der Gutachter das Risiko eines Lockerungsmissbrauchs und die Fluchtgefahr gleichzeitig als gering einstufe. Er (Dr. F.________) stelle sich die Frage, ob nicht eine zeitnahe Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen stationären Massnahmenvollzug, konkret in die R.________ Institution, möglich und indiziert sei.