Darauf sei die Fachkommission in ihrer Stellungnahme nicht eingegangen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer – trotz der gegenteiligen Empfehlung der P.________ Klinik auf Versetzung in ein offeneres Behandlungssetting – in eines gelangt sei, in welchem er gar keine unbegleiteten Ausgänge mehr habe wahrnehmen können, habe sich ungünstig auf den weiteren Massnahmenverlauf ausgewirkt. Die Psychiatrischen Dienste M.________ hätten in ihrem letzten Therapiebericht von einem Versagen der Massnahme und ausgereizten therapeutischen Möglichkeiten gesprochen, ohne aber zu diskutieren, aus welchen Gründen sich die stationäre Behandlung in der P.________ Klinik, wenigstens in Teilen, er-