hatte den Beschwerdeführer in der P.________ Klinik als Oberarzt psychiatrisch betreut. Er führt in seiner Stellungnahme aus, die Behandlung in der P.________ Klinik habe sich zwar insgesamt schwierig und wechselhaft gestaltet, es sei aber dennoch möglich gewesen, dem Beschwerdeführer unbegleitete Ausgänge zu gewähren. Bei diesen Ausgängen sei es zu keinen deliktrelevanten Verstössen gegen Regeln gekommen. Darauf sei die Fachkommission in ihrer Stellungnahme nicht eingegangen.