33 gutachterlicherseits empfohlenen und an weitere geschlossene Einrichtungen zu richten. Auch bezüglich der Thematik Vollzugslockerungen richte sich die Planung der Vollzugsbehörde nach den Empfehlungen im Gutachten. Es müsse allerdings betont werden, dass diese Lockerungen hypothetisch und vom weiteren Verlauf sowie von den Einschätzungen von Seiten der künftigen Institution/Therapiestelle abhängig seien. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge beim Obergericht eine Stellungnahme von Dr. F.________ vom 22. Juni 2018 (pag. 141 ff.) ein. Dr. F.________ hatte den Beschwerdeführer in der P.___