Die Vollzugsbehörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2018 betreffend das beabsichtigte weitere Vorgehen (unpaginiert, am Ende von Bd. III der Vollzugsakten) mit, das Verlaufsgutachten vom 9. Mai 2018 sei aus ihrer Sicht nachvollziehbar und schlüssig. Sie beabsichtige, in Anlehnung an die darin enthaltenen Einschätzungen und Empfehlungen die stationäre therapeutische Massnahme weiterzuführen und in einem ersten Schritt Aufnahmeanfragen an die