Da der Beschwerdeführer im Rahmen von Ausgängen in Kontakt mit Kindern kommen könnte, sollten er und sein Umfeld darauf achten, dass solche Kontakte möglichst nicht entstehen könnten, besonders in seinem eigenen und im familiären Umfeld seiner Partnerin. Die Vollzugsbehörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2018 betreffend das beabsichtigte weitere Vorgehen (unpaginiert, am Ende von Bd. III der Vollzugsakten) mit, das Verlaufsgutachten vom 9. Mai 2018 sei aus ihrer Sicht nachvollziehbar und schlüssig.