Die Fluchtgefahr werde beim Beschwerdeführer gutachterlicherseits als gering eingeschätzt. Er weise keine psychische Störung auf, welche seine Steuerungsfähigkeit wesentlich einschränken würde, habe sich bisher an alle Ausgangsauflagen gehalten, eine längere Tatanlaufzeit aufgewiesen und wolle in der Nähe seiner Partnerin sowie des von dieser gekauften Hauses seiner Grosseltern bleiben. Da der Beschwerdeführer im Rahmen von Ausgängen in Kontakt mit Kindern kommen könnte, sollten er und sein Umfeld darauf achten, dass solche Kontakte möglichst nicht entstehen könnten, besonders in seinem eigenen und im familiären Umfeld seiner Partnerin.