Im Rahmen der Beantwortung der Fragen führte der Gutachter aus, im Falle der Fortführung der laufenden Massnahme sollten Urlaube abhängig von den Therapiefortschritten erfolgen, wobei begleitete Urlaube bereits kurzfristig als vertretbar erscheinen würden. Mittelfristig sei die Unterbringung im offenen Vollzug denkbar. Das Risiko eines Lockerungsmissbrauchs werde als gering eingeschätzt. Aufgrund der bestehenden Risikofaktoren müsse allerdings auch langfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass maximal ein offener Vollzug mit begleiteten Urlauben möglich sein werde. Die Fluchtgefahr werde beim Beschwerdeführer gutachterlicherseits als gering eingeschätzt.