Im betreuten Rahmen und bei begleiteten Ausgängen sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weitere Kinder missbrauchen werde, als gering zu bezeichnen und solche Ausgänge seien angesichts der geringen Fluchtgefahr aus gutachterlicher Sicht vertretbar. Allerdings müsse vorher geklärt werden, ob es sich um Ausgänge handle, welche dazu dienten, dem Beschwerdeführer möglichst viel Freiheit während der betreuten Unterbringung zu gewähren, oder ob diese Urlaube im therapeutischen Kontext stünden. Bei einem Wechsel der Institution kämen gemäss Gutachter z.B. die Forensisch- Psychiatrische Abteilung (PSA) der JVA O.________ oder die P.______