Die erwähnten Risiken würden sich auf eine Aufhebung der laufenden Massnahme mit Entlassung nach Hause ohne weitere Auflagen und Kontrollen beziehen. Aufgrund der Tendenz des Beschwerdeführers, sich bei deliktrelevanten Entwicklungen nicht immer offen mitzuteilen, müsste damit gerechnet werden, dass eine Aufhebung der Massnahme mit Entlassung auch unter Auflagen und Kontrollen nur kurzfristig einen gewissen, langfristig aber keinen wesentlichen rückfallrisikosenkenden Effekt zur Folge hätte. Mit einer Flucht aus einer betreuten Institution sei eher nicht zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe sich bislang als formal zuverlässig erwiesen, sexuelle Handlungen nicht mit übermässiger Gewalt