Der Beschwerdeführer habe erkannt, dass sein Dominanzstreben deliktrelevant sei und zeige dieses Verhalten weniger. Die übrigen problematischen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung zeige er aber kaum verändert weiterhin. Eine – vom Beschwerdeführer allerdings hinsichtlich schwerer Opferschäden gleichzeitig relativierte – Opferempathie sei vorhanden und habe einen gewissen, jedoch nicht sehr grossen deliktpräventiven Effekt. Zukünftige Veränderungen seien diesbezüglich nicht zu erwarten. Trotz mehrjährigen Therapieverlaufs zeige der Beschwerdeführer ein dürftiges Wissen zur Deliktdynamik.