Die Beurteilung durch den SO- RAG erscheine deshalb als eher zu tief. Gestützt auf FOTRES und die klinische Einschätzung sei tatzeitnah von einem deutlichen Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen mit Kindern und für Kinderpornografie auszugehen. Das tatzeitnahe Rückfallrisiko für einfache Körperverletzungen und Drohungen sei als moderat bis deutlich einzustufen. Die Behandlung in der P.________ Klinik sei lege artis erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dort einige Therapieerfolge erzielen können, indem er eine