30 jetzigen Zeitpunkt begrenzt werden müssten, da die Chancen der Behandlung geringer seien als die Hemmnisse. Der Gutachter kam zu folgenden Diagnosen: ________. Weiter liege eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) vom nicht ausschliesslichen Typ und nicht beschränkt auf Inzest vor. Eine Annäherung an fremde Kinder sei zwar nicht bekannt, doch sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch fremde Kinder beobachtet und dazu onaniert sowie Pornohefte mit auf jung gemachten Darstellerinnen gekauft und androgyne Frauenbilder aus Zeitschriften gesammelt habe.