Darin wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe bei der – insgesamt knapp elfstündigen – Exploration sehr weitschweifig geantwortet und teilweise bereits Gesagtes mit identischer Wortwahl wiederholt. Wie in den Vorgutachten beschrieben, habe er sich bei der Schilderung der Anlassdelikte regelmässig selbst beschimpft und geweint, bei anschliessenden Themenwechseln jedoch unvermittelt damit aufgehört und in deutlich veränderter Stimmung weiter Auskunft gegeben. Dem Gutachter gegenüber sei er freundlich, aber leicht misstrauisch aufgetreten. Bei der Anamnese habe sich der Beschwerdeführer wie folgt geäussert: