ausgereizt seien. Gleichzeitig sei man der Ansicht, dass angesichts des Alters des Patienten, der Schwere und Chronifizierung der Störung und des Ausmasses der strukturellen Defizite eine bedeutsame legalprognostische Belastung vorliege. In diesem Sinne werde eine Beendigung der therapeutischen Massnahme für angezeigt erachtet. Am 9. Mai 2018 erstattete Med. Pract. D.________ sein forensisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten (unpaginiert, hinten in Bd. III der Vollzugsakten). Darin wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe bei der – insgesamt knapp elfstündigen – Exploration sehr weitschweifig geantwortet und teilweise bereits Gesagtes mit identischer Wortwahl wiederholt.