Zusammenfassend wird im Therapieverlaufsbericht festgehalten, der Beschwerdeführer sei zwar – obwohl ihm von seinem Anwalt geraten worden sei, der Therapie fernzubleiben, um einen Therapeutenwechsel zu erzwingen – weiterhin regelmässig zu Gesprächen erschienen; es hätten jedoch keine weiteren bedeutsamen psychotherapeutischen Fortschritte mehr erzielt werden können. Es müsse festgestellt werden, dass die therapeutischen Möglichkeiten in der JVA Q.________ ausgereizt seien.