27 friedigungen gekennzeichnet, welche er auch heimlich durchsetze. Verbal hätten zwar Erkenntnisse mit ihm erarbeitet, diese jedoch auf keine Weise internalisiert werden können. Der Beschwerdeführer verharre in seiner Gewissensbildung auf einer eigentlich kleinkindlichen Stufe (Angst vor Strafe). Ein inneres Gewissen als verhaltensregulierende Instanz habe noch immer nicht aufgebaut werden können. Er bleibe damit weiterhin streng aufsichtsbedürftig, was nach all diesen Jahren der vielseitigsten Therapien einem Versagen der Massnahme gleichkomme.