ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Beschwerde bei der Direktion (vgl. Vollzugsakten pag. 1272 ff) und verlangte dort, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei per sofort in die R.________ Institution (eventualiter in der I.________ Klinik oder in die P.________ Klinik) zu versetzen und die früheren Vollzugslockerungen seien sofort wiederaufzunehmen und auszubauen. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit offenbar noch hängig. Dem Therapieverlaufsbericht vom 10. Februar 2018 (Vollzugsakten pag. 1283 ff.) lässt sich entnehmen, dass in der JVA Q.________ bis zu diesem Zeitpunkt 58 Einzeltherapie-Sitzungen stattgefunden hätten.