sel. Mit zwei Verfügungen, beide datierend vom 18. Dezember 2017 (Vollzugsakten pag. 1258 ff.), wies die Vollzugsbehörde den Antrag auf Sistierung der Begutachtung, die bedingte Entlassung des Beschwerdeführer aus der Massnahme, die Aufhebung der Massnahme sowie den Antrag auf sofortige Versetzung des Beschwerdeführers in ein offenes Setting mit entsprechenden Vollzugslockerungen