Unter diesen Voraussetzungen sei vorerst auf eine bedingte Entlassung zu verzichten. Das geplante Gutachten sei zu sistieren und erst ein halbes Jahr nach Rückversetzung in ein offenes Setting bzw. nach (Re-)Initialisierung der Vollzugslockerungen in Auftrag zu geben. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer bei der Vollzugsbehörde mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 (Vollzugsakten pag. 1254 f.) einen Therapeutenwech-