Die an der Sitzung Anwesenden hätten die allgemeine Haltung geteilt, dass im Falle des Beschwerdeführers therapeutisch grosse Erfolge nicht zu erwarten, solche jedoch auch nicht ausgeschlossen seien. Es wurde entschieden, dass – aufgrund der unterschiedlichen Einschätzungen des Bereichs Forensik und der JVA Q.________ betreffend Aussichtslosigkeit der Massnahme – zwecks Klärung der Aufhebungsfrage und des weiteren Vorgehens eine forensisch-psychiatrische Verlaufsbegutachtung in Auftrag zu gegeben und der Fall hernach [erneut] der KoFako vorzulegen sei (vgl. auch Vollzugsakten pag.