__ entsprechend aufgeräumt hatte und die Zelle weiterhin weder hygienischen und brandschutztechnischen Anforderungen noch der Hausordnung entsprach, wurde er mit Disziplinarverfügung vom 1. September 2017 (Vollzugsakten pag. 1211 f.) mit fünf Tagen Zelleneinschluss inkl. Entzug des TV-Geräts sanktioniert. Dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 7. September 2017 (Vollzugsakten pag. 1218 ff.) lässt sich über die beiden vorerwähnten (ergänzenden) Therapie- und Führungsberichte hinausgehend entnehmen, dass Ausgänge (auch geführte und gesicherte) aktuell weiterhin nicht vorgesehen seien, da der Beschwerdeführer sich anhaltend ungenügend absprachefähig verhalte.