Aus milieutherapeutischer Sicht werde – entgegen der Empfehlung aus dem Bereich Forensik – die zumindest einstweilige Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme empfohlen, bis die Massnahmenfähigkeit abschliessender beurteilbar sei. Nachdem festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer seine Zelle trotz entsprechender Vereinbarung innert Frist nicht den Anforderungen der JVA Q.________ entsprechend aufgeräumt hatte und die Zelle weiterhin weder hygienischen und brandschutztechnischen Anforderungen noch der Hausordnung entsprach, wurde er mit Disziplinarverfügung vom 1. September 2017 (Vollzugsakten pag.